Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten § 2

Kurztitel

Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Im RIS seit

18.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016

Gesetzesnummer

20009622

Dokumentnummer

NOR40186230

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