Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
Im RIS seit
18.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016
Gesetzesnummer
20009622
Dokumentnummer
NOR40186230