Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2016, Undefined
Paragraph 2
01.09.2016
Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.