Kurztitel

Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2016, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

Paragraph 2,

Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.