Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke § 1

Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 220/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph eins,

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes hat umgehend schriftlich an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, das unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, zu treffen hat.

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20009616

Dokumentnummer

NOR40186178

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