Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung II Generalerneuerung 2016 A 4
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
05.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 51,70 bis km 61,71 und
auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 61,68 bis km 51,71.
Im RIS seit
10.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
20009611
Dokumentnummer
NOR40186055