Bundesrecht konsolidiert

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Section Control-Messstreckenverordnung II Generalerneuerung 2016 A 4 § 1

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung II Generalerneuerung 2016 A 4

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 51,70 bis km 61,71 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 61,68 bis km 51,71.

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009611

Dokumentnummer

NOR40186055

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