(2)Absatz 2,Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Abs. 1 Z 2 um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung.Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung.