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CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung § 2

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Voraussetzungen für die Erteilung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die CEMT-Genehmigung wird nur einem Unternehmer erteilt, der
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 ist und
    2. Ziffer 2
      im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit mindestens zwei der CEMT beigetretenen Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in den dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren (Beobachtungszeitraum) eine durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung erbringt, die dem Fünffachen des Mittelwertes aller Beförderungsleistungen mit CEMT-Genehmigungen bei Fahrten mit Ziel- oder Ausgangspunkt in Nicht-EWR-Staaten, berechnet in Tonnenkilometern in diesem Beobachtungszeitraum, entspricht.
  2. Absatz 2,Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Bewerbung um eine CEMT-Genehmigung die Erfüllung der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Voraussetzung durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen.

Schlagworte

Zielpunkt

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009610

Dokumentnummer

NOR40186043

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