Absatz eins,Die CEMT-Genehmigung wird nur einem Unternehmer erteilt, der
- Ziffer einsInhaber einer Konzession gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 ist und
- Ziffer 2im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit mindestens zwei der CEMT beigetretenen Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in den dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren (Beobachtungszeitraum) eine durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung erbringt, die dem Fünffachen des Mittelwertes aller Beförderungsleistungen mit CEMT-Genehmigungen bei Fahrten mit Ziel- oder Ausgangspunkt in Nicht-EWR-Staaten, berechnet in Tonnenkilometern in diesem Beobachtungszeitraum, entspricht.