Bundesrecht konsolidiert

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Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen § 1

Kurztitel

Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zweck der Norm

Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung, Überwachung oder Hilfeleistung auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, zu leistende Abgeltung für Personal- und Sachleistungen, die durch Organe des Bundes erbracht werden.

Im RIS seit

19.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016

Gesetzesnummer

20009596

Dokumentnummer

NOR40185105

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