Kurztitel

Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.07.2016

Text

Zweck der Norm

Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung, Überwachung oder Hilfeleistung auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, zu leistende Abgeltung für Personal- und Sachleistungen, die durch Organe des Bundes erbracht werden.