Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung elektromagnetische Felder § 3

Kurztitel

Verordnung elektromagnetische Felder

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEMF

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Expositionsgrenzwerte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A im Frequenzbereich
    1. Ziffer eins
      von 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,
    2. Ziffer 2
      von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2,
    3. Ziffer 3
      von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3

    nicht überschritten werden.

  2. Absatz 2,Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A im Frequenzbereich
    1. Ziffer eins
      von 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,
    2. Ziffer 2
      von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und
    3. Ziffer 3
      von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3

    nicht überschritten werden.

  3. Absatz 3,Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1.
  4. Absatz 4,Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Paragraph 4, nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch den/die Arbeitgeber/in.
  5. Absatz 5,Wenn die Exposition von Arbeitnehmer/innen einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Arbeitgeber/innen, ausgenommen im Fall des Absatz 6 bis 10,
    1. Ziffer eins
      unverzüglich Maßnahmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
    2. Ziffer 2
      ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 7, entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
  6. Absatz 6,Bei bildgebenden Verfahren mittels Magnetresonanz im Gesundheitswesen für Patient/innen oder damit verknüpften Forschungsarbeiten mit Magnetresonanzgeräten können die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wenn die Exposition mit der Aufstellung, Prüfung und Anwendung, Entwicklung und Wartung von Geräten für diese bildgebenden Verfahren in Zusammenhang steht, soferne Folgendes erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Die nach Paragraph 7, durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung hat gezeigt, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
    2. Ziffer 2
      Alle technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik und den Grundsätzen der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) wurden durchgeführt.
    3. Ziffer 3
      Die Umstände rechtfertigen hinreichend eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte.
    4. Ziffer 4
      Die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsvorgänge wurden berücksichtigt.
    5. Ziffer 5
      Der/die Arbeitgeber/in weist nach, dass die Arbeitnehmer/innen weiterhin vor gesundheitsschädlichen Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, etwa indem die Informationen für die sichere Anwendung nach dem Medizinproduktegesetz (MPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, eingehalten werden.
    6. Ziffer 6
      Bei Exposition von Kopf, Rumpf im stationären Magnetfeld von mehr als 2 Tesla (Anlage 2 Punkt A 1) sind kontrollierte Arbeitsbedingungen durch ausreichend langsame Bewegungen sichergestellt.
  7. Absatz 7,Wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen notwendig ist, ist eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 zulässig
    1. Ziffer eins
      bei Widerstands- und Bolzenschweißarbeiten in beengten Räumen (z. B. bei Herstellung von Prototypen in der Autoindustrie) mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld,
    2. Ziffer 2
      in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie
      1. Litera a
        bei Arbeiten ab einer Nennspannung von 220 kV mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das elektrische Feld,
      2. Litera b
        bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld.
  8. Absatz 8,Eine vorübergehende Überschreitung gemäß Absatz 7 ist nur zulässig wenn
    1. Ziffer eins
      die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 nicht überschritten werden,
    2. Ziffer 2
      nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,
    3. Ziffer 3
      der/die Arbeitgeber/in erforderlichenfalls die Arbeitsplatzevaluierung aktualisiert, wenn der/die Arbeitnehmer/in vorübergehende Symptome meldet, und
    4. Ziffer 4
      der/die Arbeitnehmer/in über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, informiert wurde.
  9. Absatz 9,Weiters ist eine zeitweilige Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 infolge Überbelastung durch das Magnetfeld in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie zulässig für Arbeiten bei absehbaren Betriebsstörungen durch Überströme in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten und abgegrenzten Bereichen im Freien, auch wenn die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 überschritten werden, sofern gewährleistet ist, dass die Überexposition nicht länger als die nach dem Stand der Technik höchstzulässige Abschaltdauer besteht.
  10. Absatz 10,Eine zeitweilige Überschreitung gemäß Absatz 9 ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 7, durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung ergeben hat, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden,
    2. Ziffer 2
      nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,
    3. Ziffer 3
      die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden berücksichtigt wurden, und
    4. Ziffer 4
      der/die Arbeitgeber/in nachweist, dass die Arbeitnehmer/innen weiterhin vor gesundheitsschädigende Wirkungen und Sicherheitsrisken geschützt sind, hierzu gehört auch die Anwendung vergleichbarer, spezifischerer und international anerkannter Normen und Leitlinien.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Sicherheitsdokument, Widerstandsarbeit, Wartungsarbeit

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20009590

Dokumentnummer

NOR40184888

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