Absatz eins,Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A im Frequenzbereich
- Ziffer einsvon 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,
- Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2,
- Ziffer 3von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3
nicht überschritten werden.