(3)Absatz 3,Die zur Annahme von Anträgen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen entgegenzunehmen und an die in § 1(1) genannte Abwicklungststelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.Die zur Annahme von Anträgen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen entgegenzunehmen und an die in Paragraph eins (, eins,) genannte Abwicklungststelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.