Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen § 1

Kurztitel

Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Festlegung der Abwicklungsstelle sowie der zur Annahme ermächtigten Stellen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2016, wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut.
  2. Absatz 2,Die Bausparkassen „start:bausparkasse AG“, „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft“, „Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. sowie „Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft“ werden anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Ansuchen ermächtigt.
  3. Absatz 3,Die zur Annahme von Anträgen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen entgegenzunehmen und an die in Paragraph eins (, eins,) genannte Abwicklungststelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

Im RIS seit

22.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20009561

Dokumentnummer

NOR40182063

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