Kurztitel

Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Text

Festlegung der Abwicklungsstelle sowie der zur Annahme ermächtigten Stellen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2016, wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut.
  2. Absatz 2,Die Bausparkassen „start:bausparkasse AG“, „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft“, „Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. sowie „Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft“ werden anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Ansuchen ermächtigt.
  3. Absatz 3,Die zur Annahme von Anträgen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen entgegenzunehmen und an die in Paragraph eins (, eins,) genannte Abwicklungststelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.