(2)Absatz 2,Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen wurden.Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen wurden.