Kurztitel

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ZvSAN-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Notfallsanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, (Notfall),
    2. Ziffer 2
      Angaben über die zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel für einen Notfall und
    3. Ziffer 3
      Angaben über eine zur Verfügung stehende Zweitproduktionsstätte einschließlich ihrer Ausfallsicherheit, der Wiederherstellungszeit für einen Notbetrieb und die Wiederaufnahme des laufenden Betriebs, wobei ein Zeithorizont von zumindest drei Jahren abzudecken ist.
  2. Absatz 2,Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen wurden.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181933