Absatz eins,Der Notfallsanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
- Ziffer einsAngaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, (Notfall),
- Ziffer 2Angaben über die zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel für einen Notfall und
- Ziffer 3Angaben über eine zur Verfügung stehende Zweitproduktionsstätte einschließlich ihrer Ausfallsicherheit, der Wiederherstellungszeit für einen Notbetrieb und die Wiederaufnahme des laufenden Betriebs, wobei ein Zeithorizont von zumindest drei Jahren abzudecken ist.