Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
ZvSAN-V
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Vorbereitende Maßnahmen für Abwicklungsfälle
§ 12.Paragraph 12,
Im Zusammenhang mit den vorbereitenden Maßnahmen, um mit Abwicklungsfällen umgehen zu können, sind zumindest alle Maßnahmen zu erwähnen, die die Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers erhöhen oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer ermöglichen oder verbessern.
Im RIS seit
20.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20009559
Dokumentnummer
NOR40181932