Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ZvSAN-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorbereitende Maßnahmen für Abwicklungsfälle

Paragraph 12,

Im Zusammenhang mit den vorbereitenden Maßnahmen, um mit Abwicklungsfällen umgehen zu können, sind zumindest alle Maßnahmen zu erwähnen, die die Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers erhöhen oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer ermöglichen oder verbessern.

Im RIS seit

20.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181932

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/153/P12/NOR40181932

Navigation im Suchergebnis