Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 12
01.07.2016
31.12.2025
ZvSAN-V
37/02 Kreditwesen
Im Zusammenhang mit den vorbereitenden Maßnahmen, um mit Abwicklungsfällen umgehen zu können, sind zumindest alle Maßnahmen zu erwähnen, die die Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers erhöhen oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer ermöglichen oder verbessern.
17.11.2025
20009559
NOR40181932