Kurztitel

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ZvSAN-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorbereitende Maßnahmen für Abwicklungsfälle

Paragraph 12,

Im Zusammenhang mit den vorbereitenden Maßnahmen, um mit Abwicklungsfällen umgehen zu können, sind zumindest alle Maßnahmen zu erwähnen, die die Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers erhöhen oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer ermöglichen oder verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181932