Bundesrecht konsolidiert

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Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung § 2

Kurztitel

Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 151/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MiKaNa-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BWG

Paragraph 2,

Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß Paragraph eins, alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest

  1. Ziffer eins
    die Nennung institutsinterner Richtlinien je nach Kategorie, die zumindest die jeweils vorausgesetzten Berufsqualifikationen und Berufserfahrung sowie die Kriterien enthalten, wann die derart nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten aktualisiert werden müssen,
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der Mitarbeiter je Kategorie sowie
  3. Ziffer 3
    die konkrete Belegbarkeit der Berufserfahrung oder Berufsqualifikationen oder von beidem, wobei auf Belege in der einschlägigen Personaldokumentation der einzelnen Mitarbeiter verwiesen werden kann.

Im RIS seit

20.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20009560

Dokumentnummer

NOR40181941

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