Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2016,
römisch fünf
Paragraph 2
01.10.2016
19.11.2026
MiKaNa-V
37/02 Kreditwesen
Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß Paragraph eins, alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest
11.09.2026
20009560
NOR40181941