Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
31.08.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PK-RPV
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).
Text
Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%.
(2)Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 2,25%.
(3)Absatz 3,Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
Im RIS seit
30.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20009449
Dokumentnummer
NOR40217284