Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
Außerkrafttretensdatum
30.08.2019
Abkürzung
PK-RPV
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt abweichend von Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%. (vgl. § 5 Abs. 2).
Text
Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,50%.
(2)Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 2,25%.
(3)Absatz 3,Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
Im RIS seit
22.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20009449
Dokumentnummer
NOR40179141