(1)Absatz eins,Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß § 20 Abs. 2a PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a, PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.