Absatz eins,Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a, PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.