Bundesrecht konsolidiert

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Milchtechnologie-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Milchtechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Arbeitsprobe aus den nachfolgenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Rohstofferfassung und -beurteilung,
    2. Ziffer 2
      elementare verfahrenstechnische Arbeitsschritte, die zur Erzeugung von Produkten der gelben und weißen Palette erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      chemische, physikalische, mikrobiologische und organoleptische Bewertung eines Produkts,
    4. Ziffer 4
      Einstellen, Kontrollieren und einfaches Warten von Maschinen, Anlagen oder Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Durchführung der Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäße Dokumentation,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Handhaben der Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe,
    4. Ziffer 4
      Genauigkeit der Untersuchungsergebnisse.

Schlagworte

Rohstoffbeurteilung, Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009542

Dokumentnummer

NOR40181408

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