Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016 § 4

Kurztitel

Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Technologie und Luftfahrzeugtechnik.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009539

Dokumentnummer

NOR40181362

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