Kurztitel

Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Technologie und Luftfahrzeugtechnik.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.