Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016 § 1

Kurztitel

Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz 2,Die Lehrlinge im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik müssen gemäß Anhang römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, in der jeweils gültigen Fassung, ausgebildet werden.
  2. Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker, Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009539

Dokumentnummer

NOR40181359

Navigation im Suchergebnis