(2)Absatz 2,Die Lehrlinge im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik müssen gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, in der jeweils gültigen Fassung, ausgebildet werden.Die Lehrlinge im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik müssen gemäß Anhang römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, in der jeweils gültigen Fassung, ausgebildet werden.