Kurztitel

Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Text

Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz 2,Die Lehrlinge im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik müssen gemäß Anhang römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, in der jeweils gültigen Fassung, ausgebildet werden.
  2. Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker, Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.