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Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016 § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 8 am 23.08.2026
§ 10 am 23.08.2026
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 01.06.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.
Paragraph 9,
Absatz eins,
(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission eine Auswahl an Arbeitsaufgaben der nachstehend genannten Fertigkeiten zu umfassen:
1.
Ziffer eins
Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben,
2.
Ziffer 2
Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen,
3.
Ziffer 3
Arbeiten an Resonanzböden und Rasten, Anfertigen von Stegen, Aufpassen und Druckrichten von Rahmen, Anfertigen von Saitenbezügen, Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Stimmstockbohren, Agraffen setzen,
4.
Ziffer 4
Arbeiten an Klaviatur, Zusammensetzen von Flügel- und Pianinomechaniken, Aufsetzen von Dämpfungen, Abziehen von Mechaniken und deren Teilen, Regulieren von Flügel und Pianinomechaniken und Dämpfungen,
5.
Ziffer 5
Musikalisches Handhaben von Klavieren (wie zB Zupfen und Stimmen).
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3)
Absatz 3,
Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4)
Absatz 4,
Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(5)
Absatz 5,
Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1.
Ziffer eins
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
2.
Ziffer 2
Ausführung,
3.
Ziffer 3
Verwenden der Werkzeuge,
4.
Ziffer 4
Zusammensetzen der Teile.
Schlagworte
Holzbearbeitungsmaschine, Flügeltechnik, Prüfungskandidatin
Im RIS seit
31.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Gesetzesnummer
20009543
Dokumentnummer
NOR40181421
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/126/P9/NOR40181421
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