Absatz eins,(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission eine Auswahl an Arbeitsaufgaben der nachstehend genannten Fertigkeiten zu umfassen:
- Ziffer einsMessen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben,
- Ziffer 2Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen,
- Ziffer 3Arbeiten an Resonanzböden und Rasten, Anfertigen von Stegen, Aufpassen und Druckrichten von Rahmen, Anfertigen von Saitenbezügen, Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Stimmstockbohren, Agraffen setzen,
- Ziffer 4Arbeiten an Klaviatur, Zusammensetzen von Flügel- und Pianinomechaniken, Aufsetzen von Dämpfungen, Abziehen von Mechaniken und deren Teilen, Regulieren von Flügel und Pianinomechaniken und Dämpfungen,
- Ziffer 5Musikalisches Handhaben von Klavieren (wie zB Zupfen und Stimmen).Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.