Bundesrecht konsolidiert

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Forsttechnik-Ausbildungsordnung § 7

Kurztitel

Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Holz- und Pflanzenkunde

Paragraph 7,
    1. Ziffer eins
      Anatomie von Bäumen,
    2. Ziffer 2
      Erkennen der wichtigsten Sträucher und Zeigerpflanzen,
    3. Ziffer 3
      Nadelbäume (Arten und Holzeigenschaften),
    4. Ziffer 4
      Laubbäume (Arten und Holzeigenschaften),
    5. Ziffer 5
      Schutz und Konservierung von Holz.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Holzkunde

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009541

Dokumentnummer

NOR40181391

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