Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forsttechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Holz- und Pflanzenkunde
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Erkennen der wichtigsten Sträucher und Zeigerpflanzen,
Nadelbäume (Arten und Holzeigenschaften),
Laubbäume (Arten und Holzeigenschaften),
Schutz und Konservierung von Holz.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Holzkunde
Im RIS seit
31.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Gesetzesnummer
20009541
Dokumentnummer
NOR40181391