Kurztitel

Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Text

Holz- und Pflanzenkunde

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Anatomie von Bäumen,
    2. Ziffer 2
      Erkennen der wichtigsten Sträucher und Zeigerpflanzen,
    3. Ziffer 3
      Nadelbäume (Arten und Holzeigenschaften),
    4. Ziffer 4
      Laubbäume (Arten und Holzeigenschaften),
    5. Ziffer 5
      Schutz und Konservierung von Holz.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.