Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forsttechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holz- und Pflanzenkunde, Forsttechnik und Waldwirtschaft.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Schlagworte
Holzkunde, Prüfungskandidatin
Im RIS seit
31.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Gesetzesnummer
20009541
Dokumentnummer
NOR40181389