Bundesrecht konsolidiert

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Forsttechnik-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holz- und Pflanzenkunde, Forsttechnik und Waldwirtschaft.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Holzkunde, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009541

Dokumentnummer

NOR40181389

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