Kurztitel

Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holz- und Pflanzenkunde, Forsttechnik und Waldwirtschaft.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.