Bundesrecht konsolidiert

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Florist/Floristin-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Florist/Floristin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 123/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Florist/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Ordnen, Behandeln, Pflegen (Bewässern, Düngen) und Lagern der Blumen und Pflanzen und des zu verwendenden pflanzlichen Zubehörs,
  2. Ziffer 2
    Auswählen von Pflanzen, Blumen, pflanzlichem Zubehör sowie von Gestaltungselementen entsprechend dem Verwendungszweck,
  3. Ziffer 3
    Gestalten von Sträußen, Kränzen, Gestecken und Girlanden entsprechend dem Anlass,
  4. Ziffer 4
    Anfertigen von Hochzeits- (insbesondere Brautsträuße) und Trauerfloristik,
  5. Ziffer 5
    Arrangieren von Pflanzen in Gefäßen (Vasen, Schalen, Körben und Pflanzgefäßen),
  6. Ziffer 6
    Gestalten des floralen Raumschmuckes (Raum-, Tisch- und Fensterschmuck),
  7. Ziffer 7
    Erkennen und Bekämpfen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie Durchführen von Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstung,
  8. Ziffer 8
    Ausführen von Bestellungen sowie Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen,
  9. Ziffer 9
    Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten und Informieren von Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen und Blumen sowie über florale Gestaltungsmöglichkeiten.

Schlagworte

Hochzeitsfloristik, Raumschmuck, Tischschmuck, Pflanzenschutzmaßnahme, Floristin

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009540

Dokumentnummer

NOR40181373

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