Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Florist/Floristin-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Florist/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Ordnen, Behandeln, Pflegen (Bewässern, Düngen) und Lagern der Blumen und Pflanzen und des zu verwendenden pflanzlichen Zubehörs,
Auswählen von Pflanzen, Blumen, pflanzlichem Zubehör sowie von Gestaltungselementen entsprechend dem Verwendungszweck,
Gestalten von Sträußen, Kränzen, Gestecken und Girlanden entsprechend dem Anlass,
Anfertigen von Hochzeits- (insbesondere Brautsträuße) und Trauerfloristik,
Arrangieren von Pflanzen in Gefäßen (Vasen, Schalen, Körben und Pflanzgefäßen),
Gestalten des floralen Raumschmuckes (Raum-, Tisch- und Fensterschmuck),
Erkennen und Bekämpfen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie Durchführen von Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstung,
Ausführen von Bestellungen sowie Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen,
Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten und Informieren von Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen und Blumen sowie über florale Gestaltungsmöglichkeiten.
Schlagworte
Hochzeitsfloristik, Raumschmuck, Tischschmuck, Pflanzenschutzmaßnahme, Floristin
Im RIS seit
31.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Gesetzesnummer
20009540
Dokumentnummer
NOR40181373