Kurztitel

Florist/Floristin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Florist/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Ordnen, Behandeln, Pflegen (Bewässern, Düngen) und Lagern der Blumen und Pflanzen und des zu verwendenden pflanzlichen Zubehörs,
  2. Ziffer 2
    Auswählen von Pflanzen, Blumen, pflanzlichem Zubehör sowie von Gestaltungselementen entsprechend dem Verwendungszweck,
  3. Ziffer 3
    Gestalten von Sträußen, Kränzen, Gestecken und Girlanden entsprechend dem Anlass,
  4. Ziffer 4
    Anfertigen von Hochzeits- (insbesondere Brautsträuße) und Trauerfloristik,
  5. Ziffer 5
    Arrangieren von Pflanzen in Gefäßen (Vasen, Schalen, Körben und Pflanzgefäßen),
  6. Ziffer 6
    Gestalten des floralen Raumschmuckes (Raum-, Tisch- und Fensterschmuck),
  7. Ziffer 7
    Erkennen und Bekämpfen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie Durchführen von Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstung,
  8. Ziffer 8
    Ausführen von Bestellungen sowie Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen,
  9. Ziffer 9
    Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten und Informieren von Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen und Blumen sowie über florale Gestaltungsmöglichkeiten.