Anhang 2
zu § 2 (2) ZollAnm-V 2016Anhang 2, zu Paragraph 2, (2) ZollAnm-V 2016
Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten:
1.Ziffer eins den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird;
2.Ziffer 2 die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat diese Einfuhrabgaben zu entrichten sind;
3.Ziffer 3 die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten;
4.Ziffer 4 den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz;
5.Ziffer 5 den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag;
Zusätzlich ist die Gesamtsumme der für die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassenen Waren zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben.