Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Text

Anhang 2, zu Paragraph 2, (2) ZollAnm-V 2016

Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten:

Ziffer eins den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird;

Ziffer 2 die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat diese Einfuhrabgaben zu entrichten sind;

Ziffer 3 die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten;

Ziffer 4 den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz;

Ziffer 5 den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag;

Zusätzlich ist die Gesamtsumme der für die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassenen Waren zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben.