Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kaseine-Verordnung § 4

Kurztitel

Kaseine-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 106/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der Milcherzeugnisse gemäß Paragraph 2, haben die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben sowie in leicht verständlicher Sprache zu tragen:
    1. Ziffer eins
      Die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 3 für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang römisch zwei Litera d, der Richtlinie (EU) 2015/2203.
    2. Ziffer 2
      Bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen
      1. Litera a
        den Hinweis „Mischung aus ...“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils;
      2. Litera b
        bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang römisch zwei Litera d, der Richtlinie (EU) 2015/2203;
      3. Litera c
        bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt.
    3. Ziffer 3
      Die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm.
    4. Ziffer 4
      Den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin, unter dessen/deren Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer/die Lebensmittelunternehmerin nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers/der Einführerin auf den Unionsmarkt.
    5. Ziffer 5
      Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland.
    6. Ziffer 6
      Das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 nur auf dem Begleitpapier vermerkt sein.
  3. Absatz 3,Wird der in Anhang römisch eins Abschnitt römisch eins Litera a, Ziffer 2 und Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei Litera a, Ziffer 2, sowie Anhang römisch zwei Litera a, Ziffer 2, der Richtlinie (EU) 2015/2203 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß Paragraph 2, überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

20009527

Dokumentnummer

NOR40180934

Navigation im Suchergebnis