Absatz eins,Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der Milcherzeugnisse gemäß Paragraph 2, haben die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben sowie in leicht verständlicher Sprache zu tragen:
- Ziffer einsDie gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 3 für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang römisch zwei Litera d, der Richtlinie (EU) 2015/2203.
- Ziffer 2Bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen
- Litera aden Hinweis „Mischung aus ...“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils;
- Litera bbei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang römisch zwei Litera d, der Richtlinie (EU) 2015/2203;
- Litera cbei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt.
- Ziffer 3Die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm.
- Ziffer 4Den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin, unter dessen/deren Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer/die Lebensmittelunternehmerin nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers/der Einführerin auf den Unionsmarkt.
- Ziffer 5Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland.
- Ziffer 6Das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.