Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend § 8

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle
    1. Litera a
      in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 zwei unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz eins, wählbare Prüfungsfächer und
    2. Litera b
      in den übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen ein Prüfungsfach in der vorgeschriebenen Dauer zu absolvieren:

Ressortspezifische Prüfungsfächer

Verwendungsgruppen*

Dauer in Tagen

Kinder-, Jugendhilferecht

A/B/C/D

4/3/2/1

Lastenausgleich - Das Familienlastenausgleichsgesetz

A/B/C/D

4/3/2/1

Nationale und internationale Familienpolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Nationale und internationale Jugendpolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Präsidiale Angelegenheiten

A/B/C/D

4/3/2/1

*        gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.

  1. Absatz 2,Für Bedienstete des Rechnungsdienstes ist als ein Fachbereich ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, zu wählen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Kinderrecht

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20009151

Dokumentnummer

NOR40170332

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/99/P8/NOR40170332

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