(1)Absatz eins,Die Module gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes-Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählenDie Module gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes-Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählen
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A / A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B / A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C / A3, v3 und h1 haben sechs Module zu absolvieren,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D / A4, E /A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.