Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Text

Allgemeine theoretische Ausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Module gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes-Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählen
    1. Litera a
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A / A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,
    2. Litera b
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B / A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,
    3. Litera c
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C / A3, v3 und h1 haben sechs Module zu absolvieren,
    4. Litera d
      Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D / A4, E /A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Das Einführungsmodul „Staat – Bundesverwaltung - Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich, als erstes Modul zu absolvieren.