Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend § 4

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsmodule

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.
    1. Absatz 2,
      Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
    2. Absatz 3,
      Als Vortragende/Ausbildner in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Familien und Jugend heranzuziehen. Diese sind von der/dem Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit den, den Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten, Sektionsleiter/innen oder den im Rahmen der Organisationsstrukturen höchsten Dienstvorgesetzten zu bestimmen.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20009151

Dokumentnummer

NOR40170328

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/99/P4/NOR40170328

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