Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Text

Ausbildungsmodule

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.
    1. Absatz 2,
      Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
    2. Absatz 3,
      Als Vortragende/Ausbildner in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Familien und Jugend heranzuziehen. Diese sind von der/dem Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit den, den Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten, Sektionsleiter/innen oder den im Rahmen der Organisationsstrukturen höchsten Dienstvorgesetzten zu bestimmen.