Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend § 2

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Familien und Jugend bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den neuesten Erkenntnissen.

    (2)Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

    1. Ziffer eins
      die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz, den die/der Bedienstete innehat oder anstrebt, erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend umfassend vertraut zu machen und
    3. Ziffer 3
      weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20009151

Dokumentnummer

NOR40170326

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/99/P2/NOR40170326

Navigation im Suchergebnis