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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 21.08.2026
§ 3 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 05.05.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
05.05.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Das Bundesministerium für Familien und Jugend bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den neuesten Erkenntnissen.
(2)Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
1.
Ziffer eins
die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz, den die/der Bedienstete innehat oder anstrebt, erforderlich sind,
2.
Ziffer 2
die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend umfassend vertraut zu machen und
3.
Ziffer 3
weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Im RIS seit
12.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Gesetzesnummer
20009151
Dokumentnummer
NOR40170326
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/99/P2/NOR40170326
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