Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Familien und Jugend bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den neuesten Erkenntnissen.

    (2)Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

    1. Ziffer eins
      die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz, den die/der Bedienstete innehat oder anstrebt, erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Familien und Jugend umfassend vertraut zu machen und
    3. Ziffer 3
      weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.