(1)Absatz eins,Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.Nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.