Absatz eins,Nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2015,
Paragraph 11
05.05.2015