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kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

06.12.2017

Abkürzung

kV-KAV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Grundsätze der Kapitalanlage

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Kleine Versicherungsvereine haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß Paragraph 72, Absatz eins, VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Einmal ausnutzbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, der Bürge und bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben.
  3. Absatz 3,Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem Mitgliedstaat zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers eine Sondermasse bildet.
  4. Absatz 4,Vermögenswerte gemäß Absatz eins, dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsverein auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.
  5. Absatz 5,Vermögenswerte, sofern sie keiner Depotpflicht unterliegen, sind ausreichend sicher zu verwahren.

Schlagworte

Aufrechnungsrecht, Kreditinstitut

Im RIS seit

05.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20009147

Dokumentnummer

NOR40170186

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/98/P2/NOR40170186

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