Absatz eins,Kleine Versicherungsvereine haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß Paragraph 72, Absatz eins, VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.